Autos - :gaudino:

Batterie ist ein gutes Stichwort. Unser Wagen wird kaum noch bewegt, vielleicht so ein Mal im Monat, dann für 200 km. Reicht das, um die Batterie nicht zu entleeren oder platte Reifen zu kriegen? Das Ding hat eine Alarmanlage, die halt die ganze Zeit vor sich hin blinkt.

Das ist ein Tod auf Raten, du hast X andere Dauerverbraucher noch.

Das habe ich befürchtet, ich sollte die Karre vermieten. Verkauf wird schwierig, Leasing mit viel Ausstattung und km Berechnung, die für die meisten Interessenten zu hoch ist.

Nimm es mir nicht übel, Dejo, aber das ist rechtlich fast alles falsch, was du da - und in den Posts zuvor - so schreibst.

@FoxoFrutes Schreib mal genau, wie du verkaufen willst, falls es nicht schon geschehen ist. Ich habe nicht alle Posts gelesen. Soweit erheblich, kann ich ja versuchen, rechtlich etwas unter die Arme zu greifen. Dann kann ich da einiges korrigieren, was Dejo so schreibt.

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Ja, das ist grundsätzlich richtig.

Diese Geschichte mit der Beweislastumkehr gibt es nur in den ersten 6 Monaten ab Gefahrübergang (in der Regel die Übergabe des Autos), zu Gunsten des Verbrauchers, wenn er von einem Unternehmer kauft.

Kauft ein Verbraucher von einem Verbraucher gibt es diese Beweislastumkehr nicht. Der Käufer muss also nachweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang zumindest angelegt war. Zu deinem Beispiel mit dem Motorschaden nach 100m: Schafft es der Käufer nachzuweisen, dass der Mangel (Motorschaden) bei Gefahrübergang angelegt war (defektes Kabel, das zum Motorschaden geführt hat), haftet der Verkäufer. Das ist in der Praxis aber in der Regel sehr schwer nachzuweisen. Gerade beim Gebrauchtwagenkauf ist das umso schwerer, weil sich die zu erwartende Beschaffenheit des Autos schwer bestimmen lässt, wenn nicht etwas individuell vereinbart wurde.

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Ja das meinte ich doch so, wenn du als Privat von Privat kaufst und irgendwas gravierendes kaputt geht bist du so gut wie am Arsch. Und das wurde mMn hier eben völlig falsch dargelegt im Sinne von, „Keine Panik, Sachmängelhaftung usw“.

Vielen Dank für das Angebot. Ich habe den Wagen mittlerweile verkauft ein einen Export-Händler hier im Ort. Ordentlich mit Kaufvertrag nach Vorlage des ADAC, Ausschluss der Sachmängelhaftung, etc.

Viel entscheidender ist doch, dass beim Verkauf von Verbraucher zu Verbraucher die Gewährleistung sowieso in aller Regel ausgeschlossen wird und auch werden kann, da kommt es auf die 6 Monate gar nicht an. Wenn die Karre zwei Minuten nach dem Kauf den Geist aufgibt, die Gewährleistung ausgeschlossen wurde und der Verkäufer nicht arglistig war, hat der Käufer weitgehend Pech gehabt.

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Da sag ich doch seit 2 Wochen. Aber gut, Vllt hilft es Wenns von anwaltlicher Stelle kommt.

Du hast das in deinem Beitrag jedoch als Frage formuliert, bzw. hast Fragezeichen verwendet. Das wirkte ggf. auf den Fragesteller nicht besonders kompetent.

Jo ich bin kein Anwalt. War nur das nach was ich seit Jahren selber handele und war extrem verwirrt weil hier so eine Einigkeit über diese für mich falsche info herrschte.

Entscheidend (Mal wieder) ist aber eben schon auch, dass die Gewährleistung beim Verbraucher zu Verbraucher Geschäft dann tatsächlich auch wirksam ausgeschlossen wird. Meines Erachtens sehen das alle Musterverträge (z.B. vom ADAC etc.) auch so vor.

Wenn man die Gewährleistung nicht ausschließt, gelten die Ausführungen von SGD, nach meiner Erfahrung kommt das aber nicht vor. Zumindest dann nicht, wenn sich der Verkäufer nicht ganz blöd anstellt.

Ich war auch ein bisschen verwirrt nach Dejos Ausführungen…

Mein Stand war, dass man als Käufer sehr schnell der gearschte ist und daher vor allem teure gebrauchte eigentlich nur beim Händler kaufen sollte, da die der Gewährleistung unterliegen. Der Privatverkäufer ist doch eigentlich immer fein raus.

Richtig.

Meiner Erfahrung nach tun sich jedoch schon einige Verbraucher schwer, die Gewährleistung auch wirksam auszuschließen. Teilweise sind die Formulierungen sehr auslegungsbedürftig und eher ein Eigentor. Aber es stimmt schon, die Rechtsprechung ist da sehr großzügig und geht häufig davon aus, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, weil es der Verkehrssitte entspricht.

Wenn ein Mustervertrag (zB ADAC) genommen wird, sollte man darauf achten, dass man sich mit dem Käufer darauf einigt, dass dieser Mustervertrag auch verwendet wird, ansonsten läuft man in die Gefahr, dass man AGB verwendet hat, was bei einigen Klauseln zur Unwirksamkeit führen kann.

Schön zu sehen, dass hier auch ein paar E-Fahrer unterwegs sind.

Ich bin seit einigen Monaten auch nur noch elektrisch unterwegs und bin sehr froh, den Schritt gewagt zu haben. Wobei „gewagt“ sich im Nachhinein als völlig unnötige Sorge herausgestellt hat.

Durch die neuen Modelle und die mittlerweile ordentliche Ladeinfrastruktur ist die Sache mE massentauglich. Ich kann es auf jeden Fall empfehlen. :sunny:

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Die Musterverträge sehen ja vor, tatsächlich auch unterschrieben zu werden.

Eine AGB Kontrolle findet im Verhältnis V2V bei Verwendung von Mustertexten regelmäßig übrigens nicht statt.

Dass die Musterverträge auch unterschrieben werden, hat nichts damit zu tun, ob sich die Vertragspartner auf diese Klauseln vorvertraglich geeinigt haben. Wenn sie sich vorher geeinigt haben, standen die Klauseln zur Disposition und der Käufer kann sich auf die Unwirksamkeit der Klauseln nicht berufen. Die Grenze dürfte sicherlich die Sittenwidrigkeit sein.

Sollte dies nicht so sein, würde jeglicher Vertragspartner, der einen Mustervertrag unterzeichnet hat, sich nicht auf die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel berufen können. Das hätte gerade im Bereich B2C weitreichende Folgen und ist auch nicht richtig. Da würde auch nicht die Fiktion helfen, dass die ABG vom Unternehmer als gestellt gelten.

Eine AGB-Kontrolle findet im Verhältnis C2B schon statt, aber halt deutlich eingeschränkt (zu Gunsten des Verbrauchers) und der Unternehmer wird sich oft auch nicht auf die Unwirksamkeit berufen können.

Das spielt alles keine Rolle in dem Fall, in dem zwei Verbraucher einen Mustervertrag zum Autoverkauf verwenden. AGB werden dann schlicht nicht gestellt, es fehlt an einem Ober/Untergeordnetenverhältnis. Eine AGB Kontrolle findet daher in dem Fall nicht statt, auch nicht eingeschränkt.

Ich habe aus Interesse noch ein wenig nachgeschaut.

Siehe hier.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=51340&pos=0&anz=1

Das ist aber auch diffizil, so pauschal kann man meine Aussage nicht stehen lassen. Wenn sich beide auf den Vertrag einigen, sollte es aber kein Problem sein.

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Nein, das ist nicht richtig. Es kommt nicht auf C2C an. C2C schließt nur die Fiktion, dass die AGB von einem Unternehmer gestellt wurden, aus.

Es kommt auf den Einzelfall an, ob die AGB gestellt wurden. Darauf kann sich ein Verbraucher bei C2C aber eben nicht berufen, wenn der Vertrag zur Disposition stand. Die Anforderungen sind hier wesentlich geringer, was die Disposition angeht, als bei B2C. Es kommt darauf an, ob der Verbraucher (egal ob bei C2C oder B2C) Einfluss auf die AGB nehmen kann. Das kann er in der Regel bei B2C nicht (wegen des Über- Unterordnungsverhältnisses). Bei C2C kann er das eher. Dadurch sind die Anforderungen insoweit geringer, aber nicht obsolet.

OT: Ich sehe hier nicht durch, ob man erkennt, auf welche Posts ich genau reagiert habe. Diesen Post scheine ich zeitgleich mit dem Urteils-Post von Remsen verschickt zu haben. Dieser Post hier bezieht sich aber noch auf den vorletzten Post von Remsen.